Der Artikel zum Kindesunterhalt soll einen groben Überblick über die Thematik des Kindesunterhalts geben.
Die Kindesunterhaltspflicht entsteht mit Geburt des Kindes.
Der Kindesunterhalt wird schlagend, wenn die Kindeseltern nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnen. Derjenige Elternteil, der das Kind persönlich betreut (Naturalunterhalt), bekommt vom anderen Elternteil, der das Kind nicht persönlich betreut, einen Geldunterhalt für das Kind bezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches für das Kind orientiert sich am Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Berechnung des Geldunterhalts erfolgt überwiegend durch die Prozentkomponente. Die Prozentsätze vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sind dem Alter des Kindes entsprechend gestaffelt (bis 6 Jahre 16%, zwischen 6 und 10 Jahren 18%, zwischen 10 und 15 Jahren 20 und über 15 Jahren 22%). Von diesen Prozentsätzen sind für jedes Kind unter 10 Jahren 1%, für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 % und für die Ehefrau je nach Eigeneinkommen bis zu 3 % abzuziehen.
Beispiel: Max ist unterhaltspflichtig für seine geschiedene Frau, seine neue Frau und seine beiden Kinder Tobias 11 und Fabian 17 Jahr alt. Tobias hat Anspruch auf 12% seines Einkommens (20% abzgl. 2% für Fabian und je 3% für beide Frauen. Fabian hat Anspruch auf 14% (22% minus 2% für Tobias und je 3% für die beiden Frauen).
Das Ergebnis der Berechnung wird mit Hilfe des Durchschnittsbedarfs eines Kindes (auch Regelbedarf genannt) einer Gesamtbeurteilung unterzogen. Übersteigt nämlich der errechnete Geldunterhalt den zweifachen Regelbedarf bei Kindern bis zu 10 Jahren bzw. den zweieinhalbfachen Regelbedarf bei Kindern über 10 Jahren, so tritt der Unterhaltsstopp ein. Es wird daher eine Obergrenze eingezogen, um eine Überalimentierung zu verhindern. Die Regelbedarfssätze werden jährlich vom Gericht herausgegeben und sind im Internet abrufbar.
Bei unselbstständig Erwerbstätigen (Angestellten, Arbeitern) wird das monatliche Nettoeinkommen anhand der Gehaltszettel errechnet. Bei selbstständig Erwerbstätigen wird das monatliche Nettoeinkommen anhand eines Referenzzeitraumes der letzten 3 Wirtschaftsjahre errechnet.
Nicht entscheidend ist, welches steuerliche Einkommen der Unterhaltspflichtige erzielt hat. Demnach kann es vor allem beim Selbstständigen vorkommen, dass das relevante monatliche Nettoeinkommen viel höher ist, als jenes im Steuerausgleich. Wenn ein Selbstständiger höhere Privatentnahmen entnommen hat, als er Gewinn ausgewiesen hat, so zählen die Privatentnahmen.
Beim unselbständigen Erwerbstätigen kann sich das Nettoeinkommen dadurch erhöhen, dass der Unterhaltspflichtige einen Sachbezug (zum Beispiel Firmenauto) oder auch Diäten (denen keine Ausgaben entgegenstehen) erhält. In manchen Fällen ist die Ermittlung des tatsächlichen Nettoeinkommens eine komplexe Angelegenheit.
Schlussendlich werden von dem Ergebnis dann die Familienbeihilfe oder eine allfällige erhöhte Betreuung abgezogen. Wenn sich die Kindeseltern auf eine gleichteilige Betreuung einigen, so muss der Besserverdienende dem Schlechterverdienenden einen Differenzunterhalt bezahlen.
Ein Unterhaltsanspruch des Kindes verjährt nach 3 Jahren ab Fälligkeit. Bei gemeinsamer Obsorge verjährt der Unterhaltsanspruch überhaupt nicht. Demnach kann der bezahlte Unterhalt für die Vergangenheit überprüft und eine Nachzahlung verlangt werden (rückwirkender Unterhalt). Der Unterhaltspflichtige sollte daher aus Eigenschutz und zur Vermeidung einer hohen Nachzahlung den der Höhe nach richtigen Unterhalt bezahlen.
Die Festsetzung des Geldunterhaltes erfolgt in Form einer Vereinbarung entweder formlos zwischen den Elternteilen, bei Gericht oder beim Jugendamt. Sollten sich die Kindeseltern auf keinen Unterhalt einigen können, so kann ein Unterhaltsfestsetzungsantrag bei Gericht eingebracht werden. Das Verfahren fällt in die Zuständigkeit des Rechtspflegers und wird im Außerstreitverfahren abgehandelt. Das Verfahren endet mit einem Beschluss oder mit einem Vergleich. Einen Kostenersatz für den Rechtsanwalt gibt es in Verfahren bei minderjährigen Kindern nicht, sodass jede Partei ihren Rechtsanwalt selbst bezahlen muss. Es besteht allerdings keine Anwaltspflicht, daher man kann sich auch selbst vertreten.
Ein Beschluss bzw. ein Vergleich bildet einen Exekutionstitel, mit dem die zwangsweise Vollstreckung des Anspruches mithilfe des Gerichtes durchgesetzt werden kann.
Zudem besteht die Möglichkeit, mit einem Vergleich oder einem Beschluss ein Unterhaltsvorschuss für das minderjährige Kind zu beantragen, wenn der Unterhaltspflichtige den Geldunterhalt nicht bezahlt. Der Bund bezahlt dann den Geldunterhalt als Vorschuss an das Kind aus und holt sich das Geld vom Unterhaltspflichtigen zurück. Das hat den Vorteil, dass der Unterhalt des Kindes gesichert ist.
Mit der Selbsterhaltungsfähigkeit erlischt der Unterhaltsanspruch des Kindes. Diese liegt vor, wenn das Kind seine gesamten Lebensbedürfnisse aus eigener Erwerbstätigkeit gemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern decken kann. Eine Altersgrenze bildet dabei kein entscheidendes Kriterium. So kann auch ein Studium die Selbsterhaltungsfähigkeit hinauszögern, wenn dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Selbsterhaltungsfähigkeit muss im Einzelfall geprüft werden.