Bei einem Autounfall sind im Regelfall Schadenersatzforderungen gegen den Unfallgegner geltend zu machen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kann man den Schadenersatz gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners direkt geltend machen. Der Schadenersatz besteht zunächst für den erlittenen Schaden am Fahrzeug, der durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Diesen erhält man in voller Höhe, wenn man vorhat, das Fahrzeug auch wirklich reparieren zu lassen. Ansonsten bekommt man nur eine Ablöse, die wesentlich geringer ausfällt. Vorschäden werden jedenfalls nicht ersetzt.
Zudem können aber noch Schmerzensgeldansprüche hinzutreten, die aufgrund des Unfalles verursacht wurden. Bei kleineren Verletzungen (wie zB Peitschenschlagsyndrom, Prellungen oder Schnittwunden) werden die Schmerzperioden überwiegend geschätzt. Bei starken Verletzungen wird ein Sachverständiger das Schmerzensgeld festlegen.
Weiter Ansprüche sind Anmeldekosten für das neue Fahrzeug, anteilige Kosten für die Vignette, Heilungskosten (zB Apothekenrechnung) und auch Pflegegeld, sofern man aufgrund der Verletzung auf andere Hilfe angewiesen ist. Es gilt hier im Einzelfall sämtliche Schadenersatzansprüche zu eruieren.
Zunächst wird im außergerichtlichen Bereich versucht, den Schaden mit der gegnerischen Unfallversicherung abzuwickeln. Sollte aber das Verschulden an dem Verkehrsunfall nicht klar sein, muss der Gerichtsweg beschritten werden, weil die gegnerische Versicherung den Schaden nicht bezahlen wird.
Es empfiehlt sich für diesen Fall eine Rechtschutzversicherung abzuschließen, weil die Prozesskosten abhängig von der Höhe des Schadenersatzanspruches sehr hoch sein können, zumal auch die zu bezahlende Gerichtsgebühr vom Streitwert abhängig ist. Das Fahrzeug sollte auch vor dem Gerichtsverfahren nicht repariert werden, weil es als Beweismittel bei der Rekonstruktion des Unfalles dient. Eine Stellprobe – wo beide Fahrzeuge aneinander gestellt werden – ist im Regelfall bei Parkschäden unerlässlich.
Wer letztlich an dem Unfall das Verschulden zu vertreten hat, wird eine schlechtere Bonus-Malus-Stufe bei der Versicherung erhalten, sodass damit eine Verteuerung der Versicherung einhergeht. Auch aus diesem Grund kann es vorkommen, dass man den Prozess führen muss, wenn der Unfallgegner das Verschulden am Unfall bestreitet.
Davon unabhängig sind Kaskoschäden zu beurteilen und geltend zu machen. So kann es zB vorkommen, dass man den Schaden über die Kaskoversicherung reparieren lässt und nur den Selbstbehalt beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung einklagt. Wenn der Unfallgegner seinerseits keinen Schaden geltend macht, wird man auch keine schlechtere Bonus-Malus-Stufe erhalten.
Verfahrenstechnisch ist das Bezirksgericht oder das Landesgericht anhängig von der Höhe des Schadenersatzanspruches zuständig. Der Ort richtet kann sich nach dem Unfallort oder nach dem Sitz des Beklagten richten.